Kurzarbeit durch das Coronavirus?

Illustration eines Coronavirus
Foto: Gerd Altmann / Pixabay

Das Coronavirus hat Europa fest im Griff. In noch nie dagewesenem Ausmaß wird Kurzarbeit in Deutschland angemeldet. Was haben Arbeitgeber bei der Anmeldung von Kurzarbeit zu beachten und welche Voraussetzungen sind für das Kurzarbeitergeld (Kug) zu erfüllen?

Zweck

Kurzarbeit ist die vorübergehende Kürzung der Arbeitszeit mit der Folge, dass der Arbeitgeber seinen Beschäftigten weniger oder bei Kurzarbeit Null keinen Lohn zahlen muss. Dem Arbeitgeber wird hiermit die Möglichkeit geben Geld zu sparen, ohne die Mitarbeiter kündigen zu müssen. Stattdessen bleiben sie dem Betrieb erhalten.

Ermächtigungsgrundlage

Um Kurzarbeit anordnen zu dürfen, braucht der Arbeitgeber eine Ermächtigungsgrundlage. Die kann sich ergeben aus dem einschlägigen Tarifvertrag, einer mit dem Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarung, dem Arbeitsvertrag oder aus § 19 Kündigungsschutzgesetz bei einer beabsichtigten Massenentlassung. Ist eine Rechtsgrundlage noch nicht vorhanden, kann auch jetzt noch eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer abgeschlossen werden. Diese ist selbst mündlich möglich, indem Arbeitnehmer die angeordnete Kurzarbeit widerspruchslos hinnehmen. Zu empfehlen eine schriftliche Vereinbarung, die zu mehr Rechtssicherheit führt.

Betriebsrat

Gibt es einen Betriebsrat, hat dieser bei der Entscheidung über Kurzarbeit, in welchem Umfang Kurzarbeit eingeführt wird und wie die Arbeitszeit auf die Wochentage verteilt wird, mitzubestimmen. Bei den Verhandlungen mit dem Betriebsrat ist klarzumachen, dass aufgrund der aktuellen Ereignisse die Zeit drängt. Länger als eine Woche sollten die Verhandlungen nicht dauern, da andernfalls für viele Unternehmen die Insolvenz droht und Kündigungen ausgesprochen werden müssen.

Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall

Die Kurzarbeit muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen, § 96 SGB III. Das sind beispielsweise Arbeitsmangel wegen vermindertem Auftragseingang oder sinkenden Absatzmöglichkeiten, Rohstoffknappheit, Exportrückgang wegen fehlender Transportmöglichkeiten infolge Pandemie oder Betriebsschließung wegen staatlicher Schutzmaßnahmen.

Für die derzeitige Lage hat die Bundesregierung die Vorschriften über die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer von einem Drittel auf 10 % reduziert. Von der Kurzarbeit müssen also nur noch mindestens 10 % der Arbeitnehmer des Betriebs (nicht des Unternehmens) betroffen sein, indem sie zu mindestens 10 % kurzarbeiten (10/10tel Regelung).

Der Arbeitsausfall darf nur vorübergehend sein, der Betrieb muss also zur Vollarbeit wieder zurückgehen können.

Unvermeidbarer Arbeitsausfall

Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar sein. Er ist vermeidbar, wenn betriebsübliche, branchenübliche sowie saisonale Ursachen den Arbeitsausfall herbeiführen. Diese Risiken sollen nicht von der Allgemeinheit getragen werden. Betriebsüblich ist ein Arbeitsausfall, der durch die Eigenart des Betriebs bedingt ist. Branchenüblich sind Arbeitsausfälle, die im Wirtschaftszweig mit einer gewissen Regelmäßigkeit auftreten. Saisonbedingt Ausfallzeiten treten regelmäßig zur selben Jahreszeit auf.

Liegen für den Arbeitsausfall sowohl vermeidbare als auch unvermeidbare Gründe vor, wird Kurzarbeitergeld gewährt, wenn der Arbeitsausfall hauptsächlich durch wirtschaftliche Gründe verursacht wurde.

Urlaub

Der Arbeitsausfall kann auch durch Gewährung von Urlaub vermieden werden.  Wurde vor der Anzeige der Kurzarbeit der Urlaub für das Jahr 2020 schon beantragt und genehmigt, ist er nicht mehr frei verfügbar. Er kann dann nicht zur Vermeidung der Kurzarbeit herangezogen werden.

Arbeitszeitkonten

Bevor Kurzarbeit angezeigt werden kann, müssen bestehende Arbeitszeitkonten (ggfs. teilweise) abgebaut werden, § 96 IV SGB III. Der Arbeitsausfall ist dann nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Der Arbeitsausfall ist dann vermeidbar, wenn er durch die Nutzung der im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann. Auch das ist glaubhaft zu machen.

Negative Arbeitszeitsalden

Um den Bezug von Kug in der Coronakrise zu erleichtern, wird bis zum 31.12.2020 auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden verzichtet.

Privilegierte Arbeitszeitguthaben

Werden im Betrieb Arbeitszeitkonten geführt, müssen vorhandene Zeitguthaben im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten reduziert werden. Keine Einbringungspflicht besteht

  1. für Stunden, die für die vorzeitige Freistellung aus Altersgründen, für Pflege-, Eltern- oder Teilzeit bestimmt sind, bzw. aus sonstigen arbeitsrechtlich bindenden Festlegungen nicht dem Zugriff des Arbeitgebers unterliegen,
  2. für Stunden, die den Umfang von 10 % der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit eines Arbeitnehmers übersteigen, (Bsp.: Jahresarbeitszeit laut Arbeitsvertrag: 2.000 Stunden, 10 % hiervon: 200 Stunden, Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto: 235 Stunden, geschütztes Arbeitszeitguthaben: 235 – 200 = 35 Stunden.)
  3. für Stunden, die länger als 1 Jahr unverändert bestanden. (Bsp.: Ein Arbeitszeitkonto schwankte in den letzten 12 Monaten zwischen 100 und 130 Stunden. Folglich bestand es unverändert mit 100 Stunden, die zur Vermeidung der Kurzarbeit also nicht herangezogen werden dürfen).

Voraussetzungen beim betroffenen Arbeitnehmer

a) Keine Kündigung
Arbeitnehmer darf weder gekündigt noch sein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet worden sein.

b) Keine Arbeitsunfähigkeit

Hat die Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Kurzarbeit begonnen, hat der AN keinen Anspruch auf Kug. Er bekommt Entgeltfortzahlung allerdings nur in Höhe des jeweiligen Kurzarbeitergeldes. Beginnt die Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit, bekommt er weiter Kug, solange der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Nach den 42 Tagen Entgeltfortzahlung hat der AN Anspruch auf Krankengeld. Die Höhe des Krankengeldes errechnet sich in gleicher Höhe wie ohne Kurzarbeit.

c) kein Minijobber, kein Rentner

Für Minijobber und Rentner erhält der Arbeitgeber kein Kug, da sie nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert sind. Sie sind versicherungsfrei beschäftigt. Sie behalten zwar eigentlich ihren Lohnanspruch gegen den AG, der sie allerdings umgehend betriebsbedingt kündigen wird, um die Kostenlast zu reduzieren.

Anmeldung der Kurzarbeit

Der Arbeitgeber hat die Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur anzumelden. Hierfür ist im Internet das Formular „Anzeige über Arbeitsausfall“ der Agentur für Arbeit zu finden, das heruntergeladen und auszufüllen ist. Die Anmeldung hat in dem Monat zu erfolgen, indem Kurzarbeit stattfinden soll. Der Arbeitgeber muss hier also schnell reagieren. Die weiteren Voraussetzungen hat er durch die Vorlage entsprechender Belege glaubhaft zu machen. Ist ein Betriebsrat vorhanden, ist dessen Stellungnahme beizufügen. In der Regel erlässt die Arbeitsagentur aufgrund dieser Anzeige relativ unverzüglich einen entsprechenden Bescheid.

Kurzarbeitergeld (Kug)

Aufgrund des Bescheids zur angemeldeten Kurzarbeit kann der Arbeitgeber für die betroffenen Mitarbeiter Kurzarbeitergeld (Kug) beantragen. Erst jetzt ist anzugeben, welche Mitarbeiter von Kurzarbeit betroffen sind. Sie sind einzeln aufzuführen. Auch hierfür gibt es ein Formular der Arbeitsagentur. Das Unternehmen selbst muss die Höhe des Kug ausrechnen.  Wurde es an die betroffenen Mitarbeiter ausgezahlt, kann die Erstattung bei der Arbeitsagentur beantragt werden. Für diesen Antrag läuft eine Frist von 3 Monaten. Wird Kug nicht gewährt oder später von der Agentur für Arbeit widerrufen, lebt der Lohnanspruch der Arbeitnehmer gegen ihren Arbeitgeber wieder auf.

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Zunächst ist das pauschalierte Nettoentgeltausfall auszurechnen. Das ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt (Nettoarbeitsentgelt, das dem AN ohne Arbeitsausfall zustehen würde) und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt (das tatsächlich erzielte Nettoentgelt) auszurechnen.

Von diesem ausgerechneten Betrag bekommen Arbeitnehmer 67 % der Nettoentgeltdifferenz, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzung für den erhöhten Leistungssatz erfüllen. Das sind die Arbeitnehmer, die selbst oder deren Ehegatte mindestens ein Kind haben. Die übrigen Arbeitnehmer erhalten 60 % der Nettoentgeltdifferenz.

Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug)

Um die Beträge leichter errechnen zu können, empfiehlt es sich, die Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes der Agentur für Arbeit herunterzuladen. In der Tabelle sind die Bruttolöhne in 20-Euro-Schritten bis zur Beitragsbemessungsgrenze aufgeführt. Wurde die einschlägige Spalte gefunden, ist als nächstes der einschlägige Leistungssatz zu berücksichtigen. Leistungssatz 1 ist zu nehmen, wenn der betroffene Arbeitnehmer (AN) Anspruch auf 67 % der Nettoentgeltdifferenz hat, also ihm ein Kind zuzurechnen ist. Ist das nicht der Fall, findet Leistungssatz 2 Anwendung. Anschließend berücksichtigt der Arbeitgeber (AG) die Steuerklasse. Das Kurzarbeitergeld errechnet sich nun, indem der Leistungssatz des Kurzlohns vom Leistungssatz des Soll-Bruttogehaltes abgezogen wird. Dieser Betrag ist an den AN auszuzahlen und wird von der Arbeitsagentur erstattet.

Beispiel: Ein Mann mit drei Kindern hat vor der Kurzarbeit ein Bruttoarbeitsentgelt von 3.560,00 € mit einer Lohnsteuerklasse III. Sein Arbeitgeber meldet Kurzarbeit Null an. Bei ihm ist also der Leistungssatz 1 anzusetzen, so dass er Kug in Höhe von 1.702,71 € erhält.

Hat sein AG Kurzarbeit zu 80 % angemeldet, beträgt sein Bruttolohn noch 712.- €. Der Blick in die Tabelle zeigt, dass der Leistungsbetrag 385,92 € (Leistungssatz 1 und Steuerklasse III) beträgt. In diesem Fall ist die Differenz zu errechnen zwischen dem Anspruch auf Kug aus seinem vollen Bruttogehalt 3.560,00 € (laut Tabelle 1.702,71 €) abzüglich der Höhe des Kug aus dem reduzierten Bruttolohn 712,- € (laut Tabelle 385,92):

Die Differenz 1.702,71 – 385,92 = ergibt die Höhe des Kurzarbeitergeldes, die der AN beanspruchen kann.

Sollentgelt
Das Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das bei der Berechnung der Höhe des Kug zu berücksichtigen ist. Grundsätzlich ist der Bruttobetrag heranzuziehen, das der AN ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte. Dazu gehören auch Anwesenheitsprämien, Leistungs- und Erschwerniszulagen, beitragspflichtige Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, bezahlter Urlaub, Entgeltfortzahlung für Feiertage, der geldwerte Vorteil der Privatnutzung eines Firmenwagens, sozialversicherungspflichtige Zusatzleistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge und vermögenswirksame Leistungen. Nicht zu berücksichtigen sind Mehrarbeitsvergütungen, Einmalzahlungen, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, steuer- und beitragsfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie fiktive bzw. zukünftige Einkunftschancen (Boni).

Bezugsdauer

Die Bezugsdauer für das Kug beträgt längstens zwölf Monate. Durch Rechtsverordnung kann die Höchstdauer auf bis zu 24 Monate verlängert werden, wenn außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen.

Sozialversicherung

Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld und selbst bei Kurzarbeit null bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen. Der Beitrag zur Krankenversicherung für Empfänger von Kurzarbeitergeld bemisst sich nach dem auf 80 % beschränkten Unterschiedsbetrag zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt. Seit März 2020 hat die Bundesregierung auch zu diesem Punkt Erleichterungen für die Arbeitgeber entschieden. Die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge sind aktuell nicht mehr vom Arbeitgeber zu tragen. Sie bekommen vielmehr die kompletten Sozialversicherungsbeiträge von der Arbeitsagentur erstattet.

Dieser Artikel erscheint zusätzlich im F.A.Z.-Personaljournal 2/2020

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