Die sozialen Angelegenheiten sind in der zentralen Vorschrift § 87 BetrVG geregelt. Der Betriebsrat hat hiernach mitzubestimmen

Nr. 1: Ordnung des Betriebs, Verhalten der Arbeitnehmer
Nr. 2: Tägliche Arbeitszeit, Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche
Nr. 3: Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit
Nr. 4: Auszahlung des Arbeitsentgeltes
Nr. 5: Urlaubsgrundsätze, Urlaubslage
Nr. 6: Technische Einrichtungen zur Überwachung der Arbeitnehmer
Nr. 7: Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Gesundheitsschutz
Nr. 8: Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen
Nr. 9: Zuweisung und Kündigung von Werkmietwohnungen
Nr. 10: Betriebliche Lohngestaltung
Nr. 11: Akkord- und Prämiensätze
Nr. 12: Betriebliches Vorschlagswesen
Nr. 13: Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit

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