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Arbeitnehmer muss Dienstfahrzeug sorgfältigbehandeln

Geschäftsmann in verschmutzten Dienstwagen
Foto: Eigenproduktion - Mit KI erstellt

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Esther Beckhove aus Schwetzingen hat in der Zeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb“ (Heft 1/2026, Seite 47) einen interessanten Artikel über die Haftung des Arbeitnehmers beim Verwenden des Dienstfahrzeugs veröffentlicht:

LAG Köln: Arbeitnehmer haftet für starke Verschmutzungen und Rauchschäden am Dienstwagen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat am 13.03.2024 (Az. 2 Ca 1299/23) ein wichtiges Urteil zur Haftung von Arbeitnehmern bei der Nutzung von Dienstfahrzeugen gefällt. Besonders relevant: Auch ohne ausdrückliches Rauchverbot kann der Arbeitgeber Schadensersatz verlangen, wenn das Fahrzeug über normale Gebrauchsspuren hinaus beschädigt wird.

Hintergrund des Falls

Ein Mitarbeiter eines Karosseriebetriebs nutzte ein Dienstfahrzeug ausschließlich für den Arbeitsweg. Nach rund 30.000 Kilometern gab er das Auto stark verschmutzt zurück:

  • intensiver Zigarettenrauchgeruch
  • sichtbare Brandlöcher im Innenraum
  • Kosten für Reinigung: ca. 900 Euro
  • Kosten für Reparatur der Brandlöcher: ca. 1.150 Euro

Der Arbeitgeber verlangte Schadensersatz. Der Arbeitnehmer bestritt die Vorwürfe und argumentierte u. a., Rauchen im Dienstwagen sei Teil seines Persönlichkeitsrechts. Außerdem berief er sich auf die beschränkte Arbeitnehmerhaftung.

Die Entscheidung des Gerichts

Arbeitnehmer müssen Dienstfahrzeuge pfleglich behandeln

Das LAG Köln stellte klar:
Starke Verschmutzungen, Rauchgeruch und Brandlöcher überschreiten normale Gebrauchsspuren deutlich. Der Arbeitnehmer hat seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten verletzt und haftet für die Reinigungskosten.

Kein ausdrückliches Rauchverbot erforderlich

Der Arbeitgeber muss das Rauchen im Dienstwagen nicht ausdrücklich verbieten.
Es gilt der allgemeine Grundsatz, fremdes Eigentum sorgsam zu behandeln.

➡️ Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers endet dort, wo Arbeitgeber-Eigentum beschädigt wird.

Beschränkte Arbeitnehmerhaftung greift hier nicht

Die beschränkte Arbeitnehmerhaftung gilt nur bei Schäden während betrieblicher Tätigkeiten.

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten jedoch als private Fahrten – selbst wenn der Arbeitgeber das Auto zur Verfügung stellt. Das bedeutet

  • Schäden auf dem Arbeitsweg → Arbeitnehmer haftet voll
  • Schäden während betrieblicher Dienstfahrten → Haftung nur eingeschränkt (je nach Verschuldensgrad)

Beispiel aus dem Urteil

  • Schaden auf dem Weg zur Arbeit: Arbeitnehmer haftet voll – keine beschränkte Haftung.
  • Schaden während einer echten Dienstfahrt: Bei leichter Fahrlässigkeit tritt die beschränkte Haftung ein.

Das Gericht betonte außerdem:
Hätte der Arbeitgeber beweisen können, dass die Brandlöcher bei Fahrzeugübergabe nicht vorhanden waren, hätte der Arbeitnehmer auch diese Kosten tragen müssen.

Praxistipp für Betriebsräte und Arbeitgeber

Klare Regeln zur Fahrzeugnutzung schaffen

Eine Betriebsvereinbarung oder interne Richtlinien zur Nutzung von Dienstfahrzeugen können Missverständnisse vermeiden – auch ohne ausdrückliches Rauchverbot.

Fahrzeugzustand dokumentieren

Bei Übergabe und Rückgabe sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zustand des Fahrzeugs genau festhalten (z. B. mittels Übergabeprotokoll oder Fotos).

Mitarbeiter sensibilisieren

Regelmäßige Hinweise zur pfleglichen Behandlung von Dienstwagen helfen, Konflikte und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Fazit

Das Urteil des Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat am 13.03.2024 (Az. 2 Ca 1299/23) verdeutlicht:
Arbeitnehmer müssen überlassene Dienstfahrzeuge sorgfältig behandeln. Schäden, die über normale Nutzungsspuren hinausgehen – wie starke Verschmutzungen oder Rauchschäden – sind zu ersetzen. Die beschränkte Arbeitnehmerhaftung greift beim Arbeitsweg nicht.

Für Arbeitgeber und Betriebsräte heißt das: klare Regeln schaffen, Übergaben dokumentieren und Beschäftigte frühzeitig auf ihre Pflichten hinweisen.

Der Artikel erschien zuerst in der Zeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb“ (Heft 1/2026, Seite 47).

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