Ich habe eine Kündigung erhalten. Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
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In der Regel haben Sie keinen Anspruch auf eine Abfindung, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben. Oft zahlt der Arbeitgeber allerdings eine Abfindung, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der Kündigungsschutzklage die Kündigung akzeptiert und der Prozess beendet wird.
Bekomme ich im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses eine Abfindung?
Haben Sie Kündigungsschutzklage erhoben, geht es in dem Klageverfahren um die Frage, ob die Kündigung des Arbeitgebers rechtmäßig ist oder nicht. Dies wird erst am Ende des Klageverfahrens festgestellt. Bis dahin ist es oft ein langer Weg. Bis zu einem Urteil vergehen mehrere Monate.
Oft wollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Prozess früher beenden. Bestehen gute Erfolgsaussichten für den Arbeitnehmer, ist der Arbeitgeber oft bereit eine Abfindung zu zahlen, wenn im Gegenzug der Arbeitnehmer die Kündigung akzeptiert.
Wie hoch ist die Abfindung?
Wie hoch die Abfindung im Einzelfall ist, hängt von folgenden Faktoren ab
- Größe des Arbeitgebers,
- finanzielle Situation des Arbeitgebers,
- Verhandlungsgeschick des Anwalts,
- Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage, etc.
Allerdings orientiert man sich oft an die sogenannte „Daumenregel“. Sie besagt, dass ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Abfindung angemessen ist. War ein Arbeitnehmer zehn Jahre beschäftigt und hat zuletzt 4000 € brutto verdient, so beläuft sich die angemessene Abfindung auf ca. EUR 20.000,–.
Wann habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
Es gibt auch Fallkonstellationen, in denen Arbeitnehmer Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung haben.
So können sich Ansprüche ergeben aus
- Sozialplänen,
- Tarifverträgen,
- Geschäftsführerverträgen und
- Arbeitsverträgen.
Auch in Aufhebungsverträgen wird oft geregelt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt.
Des Weiteren kann der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung anbieten, § 1a Kündigungsschutzgesetz.