Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Verwendung von Nerf-Guns im Büro?

Mann und Frau in formeller Kleidung stehen Rücken an Rücken und zielen auf Nerf Gun Spielzeugpistolen, während sie sich im Büro amüsieren
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Zur Verbesserung des Arbeitsklimas integrieren immer mehr Betriebe Nerf-Guns, also Spielzeugpistolen, in den Arbeitsalltag. Es gilt zu klären, welche Möglichkeiten Betriebsräte hinsichtlich der Mitbestimmung zu Regeln für einen Umgang mit Spielzeugpistolen, z.B. Nerf-Guns haben, da die Einführung nicht bei allen Mitarbeitenden auf Zustimmung trifft.

Problematiken bei der Nutzung von Spielzeugpistolen am Arbeitsplatz

Mitarbeitende befürchten Konfliktsituationen durch eine fehlende Regelung. Es kann einerseits zu Störungen am Arbeitsplatz kommen, andererseits besteht auch die Gefahr, dass sich schädliche Gruppendynamiken entwickeln oder sogar das Entstehen von Mobbing gefördert wird.

Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) Mitbestimmungsrechte durch folgende Regelungen:

  • Bei Fragen des Verhaltens oder der Ordnung hat der Betriebsrat nach Abs. 1 Nr. 1 ein Mitbestimmungsrecht. Die Nutzung von Nerf-Guns in Pausen oder dadurch entstehende Unordnung am Arbeitsplatz ist ebenfalls ein Bestandteil davon.
  • Auch der Gesundheitsschutz (Abs. 1 Nr. 7) ist betroffen, beispielsweise über mögliche Verletzungen durch die Nerf-Guns.
  • Die Nutzung von Nerf-Guns fällt ebenso unter Ausgestaltung von Sozialeinrichtungen, somit hat der Betriebsrat gemäß Abs. 1 Nr. 8 auch dadurch ein Mitbestimmungsrecht.

Mögliche Gesichtspunkte einer Betriebsvereinbarung

Eine Betriebsvereinbarung könnte Regelungen über Zeiträume und Orte festlegen, in denen die Nutzung von Nerf-Guns erlaubt ist. Auch Mindestabstände zum Gesundheitsschutz oder Safewords, die ein sofortiges Stoppen des Spiels nach sich ziehen, können Inhalt einer Betriebsvereinbarung sein.

Kann der Betriebsrat die Einigungsstelle einberufen?

Gemäß § 87 Abs. 2 kann der Betriebsrat eine Einigungsstelle einberufen, wenn ein Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs. 1 vorliegt, sofern keine Einigung stattgefunden hat. Da in diesem Fall ein Mitbestimmungsrecht vorliegt, ist es möglich, dass der Betriebsrat den Weg über ein Einigungsstellenverfahren geht.

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