Betriebliche Altersvorsorge – Leistungskürzungen und Durchgriffshaftung bei finanzieller Schieflage der Pensionskasse

Portrait der Anwältin Esther Beckhove
Portrait der Anwältin Esther Beckhove

Einige Pensionskassen sind in den letzten Jahren in finanzielle Schieflage geraten. Betroffen sind hiervon beispielsweise die Kölner Pensionskasse, die Deutsche Steuerberater Versicherung und Caritas. So wurde bei der Kölner Pensionskasse in der Bilanz von 2017 ein Fehlbetrag in zweistelliger Millionenhöhe ausgewiesen.

Die Gründe für die wirtschaftliche Schieflage sind vielfältig, liegen aber auch an dem Niedrigzinsniveau und dem höheren Lebensalter der Versicherten begründet.

Leistungskürzung der Pensionskassen
Haftung der Arbeitgeber
Höhe des Anspruchs gegen den Arbeitgeber
Besteuerung / Abgaben
Lebensnachweise
Insolvenzschutz
Schadensersatzansprüche der Arbeitgeber
Arbeitgeberwechsel
Verjährung
Rentner

Leistungskürzung der Pensionskassen

Um die eigene Existenz zu sichern, musste bspw. die Kölner Pensionskasse von ihrer Sanierungsklausel Gebrauch machen. Sie hat zugesagte Leistungen herabgesetzt, so dass Rentner geringere Leistungen bekommen, als zugesagt wurde.

Das alles bleibt nicht folgenlos. Die BaFin hat der Kölner Pensionskasse zwischenzeitlich untersagt, neue Verträge abzuschließen, bestehende Verträge zu erhöhen und neue Mitglieder aufzunehmen. Arbeitgeber können die Leistungskürzungen bis jetzt noch nicht durch zusätzliche Beiträge in die bestehenden Versicherungsverträge ausgleichen. Eine Änderung hierzu ist allerdings geplant.

Die Leistungskürzungen haben für Arbeitnehmer zur Folge, dass sie weniger aus der Pensionskasse ausgezahlt bekommen, als sie als betriebliche Altersvorsorge mit dem Arbeitgeber vereinbart haben.

Haftung der Arbeitgeber

Für diesen Fehlbetrag haftet der Arbeitgeber, obwohl er durch die Zahlungen an die Pensionskasse seinen Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge des Arbeitnehmers bereits geleistet hat. § 1 I Satz 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) bestimmt, dass der Arbeitgeber auch dann auf die zugesagte Leistung haftet, wenn er die betriebliche Altersvorsorge über einen Dritten durchführt.

Von dieser gesetzlichen Durchgriffshaftung kann sich der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch nicht dadurch befreien, dass er bei der Versorgungszusage ausdrücklich auf die Satzung der Pensionskasse und damit auf die Möglichkeit der Leistungsreduzierung hingewiesen hat. Laut BAG wird die Sanierungsklausel nicht Bestandteil der Versorgungszusage an den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist danach in der Pflicht, die Differenz zwischen der zugesagten Leistung und der herabgesetzten Leistung der Pensionskasse selbst zu übernehmen.

Höhe des Anspruchs gegen den Arbeitgeber

Die Subsidiärhaftung des Arbeitgebers beschränkt sich auf den Fehlbetrag, also auf die Reduktion der ursprünglich von der Pensionskasse zu erbringenden Leistung. Ein Anpassungsprüfung nach Verbraucherpreisindex gemäße § 16 III Ziffer 2 BetrAVG erfolgt nicht, sofern von der Pensionskasse die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Besteuerung / Abgaben

Mit einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Februar 2020 wurde klargestellt, dass es sich bei den vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen um nachträglichen Arbeitslohn handelt, der gemäß § 19 Abs. 1, Satz 1 Nr. 2 EStG zu besteuern ist. Auch sind anfallende Sozialabgaben vom Arbeitgeber abzuziehen und weiterzuleiten.

Lebensnachweise

Wenn Arbeitgeber Leistungen zahlen, sollte regelmäßig (1 x im Jahr) ein Lebensnachweis angefordert bzw. vom Arbeitnehmer erbracht werden, um sicherzustellen, dass die Zahlungsvoraussetzungen noch erfüllt sind.

Insolvenzschutz

Der Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) springt ein, wenn der Arbeitgeber als Träger und Finanzierer der Betriebsrenten insolvent wird und ausfällt. Die PSVaG zahlt nicht, wenn die Pensionskasse in Schieflage geraten ist.

Bisher sah der Gesetzgeber keine Notwendigkeit, über Pensionskassen durchgeführte Zusagen des Arbeitgebers von der Insolvenzsicherung erfassen zu lassen. Diese Regelung hat der deutsche Gesetzgeber auf Grundlage einer europäischen Richtlinie (2008/94/EU) in §§ 7, 8 BetrAVG geändert. Durch die wirtschaftliche Schieflage mehrerer Pensionskassen und die Haftung des Arbeitgebers hat der Gesetzgeber entschieden, die Insolvenzsicherungspflicht für solche Betriebsrentenzusagen einzuführen, die über regulierte Pensionskassen durchgeführt werden.

Der Arbeitgeber muss also nicht nur für den Fehlbetrag einspringen, sondern die in Zukunft fällig werdenden Beträge auch gegen Insolvenz schützen.

Schadensersatzansprüche der Arbeitgeber

Es stellt sich die Frage, ob Arbeitgeber Schadensersatzansprüche geltend machen können. Schadensersatzansprüche gegen den damaligen Berater / Vertreter der Pensionskasse könnten sich aus den folgenden Gesichtspunkten ergeben:

  • Die Pensionskasse hat die Informationspflichten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz nicht eingehalten.
  • Ggf. könnte ein Berater / Vertreter haften, wenn bei Vertragsschluss falsche Zusagen zu
  • der betriebliche Altersvorsorge oder unerlaubte Rechtsberatung gemacht wurden.
  • Wenn Renten als „garantiert“ verkauft wurden.
  • Eine Haftung der Pensionskasse und ihrer Vermittler kann sich daraus ergeben, dass Sie in den Glauben versetzt werden, Sie hätten es mit höheren Garantiezinsen als irgendwo anders zu tun.
  • Mancher bAV-Spezialist gerät auch in die Expertenhaftung, hat er persönliches Vertrauen in Anspruch genommen.
  • Haftungsauslösend könnte auch der Hinweis der Vermittler/ Vertreter auf die BaFin-Aufsicht und Genehmigung bei regulierter Pensionskasse sein.

Arbeitgeberwechsel

Wechselt der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz und hat er bereits eine Vereinbarung über eine betriebliche Altersvorsorge, wird der neue Arbeitgeber den bereits laufenden Vertrag oft übernehmen.

Die Ausfallhaftung trifft nur den letzten Arbeitgeber. Eine Teilhaftung des vorhergehenden Arbeitgebers wird in der Regel ausscheiden. Es gilt: „Die Letzten beißen die Hunde.“

Ob eine Haftung der Pensionskasse, des Vermittlers, des Beraters in Betracht kommt, wird für den „letzten“ Arbeitgeber in diesem Fall noch schwerer werden zu beweisen, ist er doch auf Mithilfe und Überlassung der Beweismittel des „abschließenden“ Arbeitgebers angewiesen.

Steht dem alten Arbeitgeber ein Anspruch zu, könnte sich der neue Arbeitgeber den Anspruch abtreten lassen.

Verjährung

Grundsätzlich verjähren Ansprüche gegen Vermittler/ Berater / die Pensionskasse jeweils in 3 Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind.

Rentner

Haben Rentner den Differenzbetrag noch nicht bei ihrem Arbeitgeber geltend gemacht, sollten sie etwaige Ansprüche prüfen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Rentner auf ihr Subsidiaritätshaftung hinzuweisen. Es handelt sich vielmehr um eine „Holschuld“.

Die Ansprüche unterliegen der dreijährige Verjährung, § 18 a BetrAVG. Auf eine etwaige kurze Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag kann sich der Arbeitgeber laut Rechtsprechung der Landesarbeitsgericht nicht berufen. Sie gilt nicht für Ansprüche aus einer betrieblichen Altersvorsorge, vergl. LAG Köln, Urteil vom 08.03.2015, Az: 12 Sa 689/15.

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