Diebstahl von 1 Liter Desinfektionsmittel rechtfertigt fristlose Kündigung

Foto zeigt eine Flasche mit Desinfektionsmittel
Foto: Klaus Kausmann / Pixabay

Das LAG Düsseldorf hatte folgenden Fall zu entscheiden: Der Mitarbeiter eines Paketzustellers entwendete im März 2020 1 l Desinfektionsmittel und eine Handtuchrolle aus den Waschräumen seines Arbeitgebers. Am 23.3.2020 fand der Werkschutz beides im Kofferraum des Klägers. Der Wert betrug ca. 40 €. Der Arbeitnehmer war dort seit 2004 als Be- und Entlader und Wäscher für Fahrzeuge beschäftigt.

Die Arbeitgeberin kündigte dem Mitarbeiter fristlos. Im Kündigungsschutzprozess bestritt der Kläger, das Desinfektionsmittel vorsätzlich entwendet zu haben. Er behauptete, er habe das Mittel für sich und seine Kollegen verwenden wollen, es deswegen in den Kofferraum gelegt und dort vergessen.

Bereits das Arbeitsgericht hatte die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen. Dies bestätigte jetzt auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Der Arbeitgeber dürfte dem Arbeitnehmer fristlos kündigen. Beide Gerichte glaubten dem Vortrag des Klägers nicht. Sie gingen vielmehr davon aus, dass der Kläger das Desinfektionsmittel an sich genommen hatte, um es für sich und seine Familie zu gebrauchen. Hätte der Kläger das Mittel tatsächlich während seiner Schicht gebrauchen wollen, hätte er es nicht in den Kofferraum seines Fahrzeugs gelegt, sondern zu den anderen Materialien auf einen hierfür bereitstehenden Materialwagen. Seine Kollegen hatte er über das bei ihm befindliche Desinfektionsmittel auch nicht informiert.

Nach Ansicht des Gerichts musste der Arbeitgeber keine vorherige Abmahnung erteilen, da das Vertrauensverhältnis schwer erschüttert worden war. Auch die Berücksichtigung, dass der Arbeitnehmer zum Tatzeitpunkt bereits 16 Jahre bei der Arbeitgeberin beschäftigt war, führte nicht zu einem anderen Ergebnis. Dem Kläger war bekannt, dass zu Beginn der Pandemie Desinfektionsmittel in nicht ausreichendem Maße zur Verfügung standen. Durch das Verhalten hat er billigend in Kauf genommen, seinen Arbeitgeber zu schädigen und dass seine Kollegen nicht mehr ausreichend mit Desinfektionsmittel versorgt sind.

LAG Düsseldorf 14.01.2021 – 5 Sa 483/20

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