Betriebsratsvorsitzender darf teureres Seminar buchen

Geldscheine
Foto: martaposemuckel / pixabay

In einem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen ging es um die Frage, ob der Arbeitgeber die Teilnahme eines Betriebsratsvorsitzenden an den Seminaren für Vorsitzende und Stellvertreter des Betriebsrats verweigern kann, wenn

  • das Mitglied perspektivisch sein Amt verliert,
  • bereits seit 5 Jahren Betriebsratsvorsitzender ist und
  • an den Grundlagenseminaren schon teilgenommen hatte,
  • ein anderer Anbieter 200,- € billiger die Schulung anbiete.

Seminar für Betriebsratsvorsitzende nicht entbehrlich wegen Teilnahme von Grundlagenseminare

Das LAG Hessen (6.11.2023 – 16 TA BV GA 179/23) erklärte die Teilnahme an der Schulung für erforderlich. Die Teilnahme an den Seminaren für Betriebsratsvorsitzende sei nicht deshalb entbehrlich, weil der Vorsitzende bereits an den Grundlagenseminaren teilgenommen hatte. Durch sie wird neues Wissen vermittelt.

Anspruch auf Schulung auch nach 5 Jahre im Amt als Vorsitzender

An der Erforderlichkeit ändert sich auch nichts dadurch, dass das Betriebsratsmitglied bereits seit 5 Jahren Vorsitzender ist und zuvor schon Stellvertreter.

Erforderlichkeit einer Schulung auch zum Ende einer Amtszeit

Der Arbeitgeber konnte sich auch nicht mit dem Argument durchsetzen, die Schulung sei deswegen nicht erforderlich, weil die Amtszeit des Betriebsvorsitzenden durch eine Eingliederung des Betriebs in einen größeren endet. Ob das tatsächlich der Fall ist, stehe noch gar nicht fest.

Betriebsratsvorsitzender darf an teurer Schulung teilnehmen

Weiter muss der Betriebsrat nicht zwingend auf günstigste Alternative zurückgreifen. Für die Auswahl eines Seminars spielen auch die Schulungszeiträume sowie die Qualität der jeweiligen Schulungsanbieter eine Rolle. Dem Betriebsrat steht hierbei ein Beurteilungsspielraum zu, der auch von subjektiven Einschätzungen abhängen darf.

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