Return to Office: Betriebsrat erhebt Unterlassungsanspruch

In einem Großraumbüro sitzen zahlreiche Angestellte vor dem Computer bei der Arbeit
Foto: Eigenproduktion - Mit KI erstellt

Der Betriebsrat eines Münchner Unternehmens stellte beim Landesarbeitsgericht einen Antrag auf Unterlassung, nachdem von Arbeitgeberseite eine Präsenzpflicht von vier Tagen im Monat angeordnet wurde.

Wie kam es zu dem Antrag?

In der Betriebsvereinbarung eines Unternehmens aus München waren flexible Arbeitszeiten im Rahmen mobiler Arbeit beschlossen worden. Während der Corona-Pandemie sind diese Regelungen erweitert worden. Nach Auslaufen der gesonderten Regelung mit dem Ende der Pandemie und gescheiterten Gesprächen über „Return to Office“, beschloss der Arbeitgeber eine Präsenzpflicht von vier Tagen im Monat sowie die Anwesenheit aus bestimmten betrieblichen Gründen.

Weiteres Vorgehen des Betriebsrates

Der Betriebsrat war hiermit nicht einverstanden. Er beantragte vor dem Arbeitsgericht die Unterlassung der Anordnung des Arbeitgebers. Da das Arbeitsgericht die Unterlassung für unbegründet hielt, wandte sich der Betriebsrat an das Landesarbeitsgericht (LAG). Dieses erklärte den Antrag im Eilverfahren für begründet, das Hauptverfahren steht allerdings noch aus.

Begründung des Landesarbeitsgerichts

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, wie mobile Arbeit ausgestaltet wird (§87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG), nicht aber, ob ein Betrieb mobile Arbeit ermöglicht. Die Bestimmung von vier Tagen in Präsenz betrifft die Ausgestaltung der mobilen Arbeit, der Betriebsrat hat hier folglich mitsprechen. Es besteht ein Unterlassungsanspruch aufgrund des Verstoßes gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, und eine Präsenzpflicht von vier Tagen im Monat darf nicht angeordnet werden.

Einwände auf Arbeitgeberseite

Auf Arbeitgeberseite wurde eingewendet, es habe Gespräche mit dem Betriebsrat über die Ausgestaltung der mobilen Arbeit nach dem Ende der Regelungen der Corona-Pandemie gegeben, dieser hätte sich daran aber nicht beteiligt. Laut LAG hätte der Arbeitgeber dann über eine Einigungsstelle gehen müssen, doch das ist nicht geschehen.

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