Unwirksamkeit von Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsvereinbarungen
Arbeitgeber haben ein Interesse daran, ihre Mitarbeiter fortzubilden. Damit die Mitarbeiter das erworbene Wissen auch für sie einsetzen, werden Fortbildungsvereinbarungen in der Regel mit einer Rückzahlungsklausel versehen. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer neuesten Entscheidung eine Rückzahlungsklausel nicht für wirksam angesehen, wenn der Arbeitnehmer auch im Falle einer gesundheitsbedingten Eigenkündigung Zurückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet ist.
In dem Fall hatte eine Altenpflegerin an einer Fortbildung für 18 Arbeitstage teilgenommen. Die Fortbildungsvereinbarung sah vor, dass der Arbeitgeber die Kosten der Fortbildung übernimmt und sich die Arbeitnehmerin für mindestens 6 Monate nach dem Ende der Fortbildung zu einer Bindung an den Arbeitgeber verpflichtete.
Die Arbeitnehmerin schloss die Fortbildung ab und kündigte anschließend das Arbeitsverhältnis, ohne die Bindungsdauer von 6 Monaten einzuhalten. Der Arbeitgeber verlangt daraufhin die Erstattung der anteiligen Fortbildungskosten. Die Mitarbeiterin verweigerte die Zahlung, sodass der Arbeitgeber Klage erhob.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte, dass die Klausel über die Rückzahlungsverpflichtung im Fortbildungsvertrag unwirksam ist. Durch die Klausel würde die Arbeitnehmerin unangemessen benachteiligt. Vielmehr muss der Arbeitgeber nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenzieren.
Eine Rückzahlungsverpflichtung darf dann nicht vorgesehen sein, wenn der Arbeitnehmer wegen vertragswidrigem Verhalten des Arbeitgebers kündigt oder wie im vorliegenden Fall krankheitsbedingt unverschuldet kündigt, da es ihm unmöglich ist auf Dauer die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
BAG, Urteil vom 01.03.2022 Az. 9 AZR 260/21