Corona: Bei 2G-Modell ist die Kündigung Ungeimpfter erlaubt

Bild zeigt 2G-Regel Geimpft Genesen
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Der Arbeitgeber hatte ein 2G-Modell eingeführt. Das 2G-Modell steht für vollständig geimpft oder genesen. Wenn die 2G-Regel gilt, dürfen nur Personen, die vollständig geimpft oder genesen sind, den Ort oder die Veranstaltung besuchen. Ein negativer Corona-Test reicht nicht aus.

Nach Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer Mitarbeiterin erfuhr er, dass sie nicht gegen Coronavirus geimpft ist. Noch vor Beginn des Arbeitsverhältnisses kündigte er den Vertrag fristgerecht.

Die Mitarbeiterin war hiermit nicht einverstanden und klagte gegen die Kündigung insbesondere mit der Begründung, die Kündigung stelle eine unzulässige Maßregelung dar. Die Kündigung sei erfolgt, um sie als Nichtgeimpfte zu maßregeln. Außerdem hatte sie angeboten, jeden Tag einen Testnachweis vorzulegen.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen.

Es führte aus, dass die Kündigung keine Maßregelung darstelle, da die persönliche Haltung der Klägerin zum Corona-Schutzimpfung nicht das tragende Motiv für die Kündigung gewesen sei. Der Arbeitgeber durfte als Ausdruck seiner unternehmerischen Freiheit das 2-G-Modell als allgemeingültiges Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze im Betrieb durchsetzen. Auch liege kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor. Die Einführung eines 2G-Modells ist auch nicht willkürlich, da auch das tägliche Vorlegen eines negativen Coronatests die Betriebsabläufe stärker beeinträchtigen und die Beschäftigung nichtgeimpfter Personen aufgrund der strengeren Quarantäneregelungen ein höheres Risiko für Personalausfälle darstellt.

Das Urteil ist (Stand heute 09.03.2022) noch nicht rechtskräftig.

ArbG Berlin, Urteil vom 03.02.2022, Aktenzeichen: 17 Ca 11178/21

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