Betriebsratswahl 2022 im Homeoffice: Briefwahl für alle?
Kann der Betriebsrat für die gesamte Belegschaft Briefwahl beschließen?
Was gilt für den Hauptbetrieb?
Woher weiß der Wahlvorstand, wer im Homeoffice ist und wer nicht?
Wie lautet die sonstige gesetzliche Regelung zur Briefwahl?
Viele Beschäftigte sind im Homeoffice. Manche 1-2 Tage die Woche, mache öfter und noch andere die gesamte Zeit. Und es gibt Kollegen, die aufgrund ihrer Beschäftigung nicht zu Hause arbeiten können, sondern jeden Tag in den Betrieb kommen.
Für den Wahlvorstand stellt sich die Frage, wie er die Betriebsratswahl organisiert. Wer darf Briefwahl machen? Und wäre es nicht am einfachsten, für die gesamte Belegschaft Briefwahl durchzuführen?
Kann der Betriebsrat für die gesamte Belegschaft Briefwahl beschließen?
Gesetzlich geregelt ist, dass für Betriebsteile mit räumlicher Distanz zum Hauptbetrieb der Wahlvorstand nach § 24 Abs. 3 WO Briefwahlen bestimmen kann. In diesem Fall gibt es kein örtliches Wahllokal.
Was gilt für den Hauptbetrieb?
Außerhalb der Pandemiezeiten stellte sich bisher nicht die Frage, ob der Wahlvorstand für die gesamte Belegschaft des Hauptbetriebs Briefwahl beschließen kann.
Befindet sich fast die gesamte Belegschaft (90 % oder mehr) im Homeoffice, kann der Betriebsrat für alle Kollegen im Betrieb Briefwahl beschließen. Allerdings gibt es hierzu keine klare gesetzliche Regelung und keine gerichtliche Entscheidung. Es handelt sich um einen geschätzten Wert.
Woher weiß der Wahlvorstand, wer im Homeoffice ist und wer nicht?
Der Wahlvorstand hat keine eigene Nachforschungspflicht. Er muss nicht von selbst die Belegschaft abtelefonieren und nachfragen, ob sie am Wahltag tatsächlich zu Hause arbeiten werden oder nicht. Sein Ansprechpartner ist der Arbeitgeber. Dieser muss ihm sagen, wie viele Mitarbeiter nicht im Betrieb vor Ort arbeiten. Entscheidend ist die Prognose zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens.
Wie lautet die sonstige gesetzliche Regelung zur Briefwahl?
Nach § 24 Wahlordnung kann Briefwahl beschlossen werden
nach Abs. 1: für Beschäftigte, die wissen, dass sie zum Zeitpunkt der Wahl nicht im Betrieb anwesend sein werden, können einen Antrag auf Briefwahl stellen.
Beispiel: Schichtarbeit
nach Abs. 2: für Beschäftige, von denen der Wahlvorstand weiß, dass sie am Wahltag voraussichtlich nicht anwesend sein werden:
- Nr. 1: aufgrund der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses
Beispiel: Außendienst, Tele-Arbeit.
- Nr. 2: die aus anderen Gründen voraussichtlich nicht anwesend sein können, insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses (Eltern-/Pflegezeit) oder bei längerer Arbeitsunfähigkeit.