Darf der Arbeitgeber den Impfstatus seiner Belegschaft abfragen?

Bild zeigt digitales Impfzertifikat auf einen Smartfon
Foto: biggi 62 / Adobe Stock

Was galt bisher?

Bis zum 31. Oktober 2021 erhalten alle Arbeitnehmer im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), wenn sie aufgrund der Quarantäne nicht mehr ihrer Arbeit nachgehen können.

Welche Änderungen gelten ab 1. November 2021?

Die Gesundheitsminister von Bund und Ländern haben am 22. September 2021 beschlossen, dass ab 1. November 2021 Ungeimpfte im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne keinen Verdienstausfall mehr erstattet erhalten. Von dieser Regelung ausgenommen sind Ungeimpfte, für die eine medizinische Indikation gegen die Impfung vorliegt, sowie Personen, für die es keine behördliche Impfempfehlung gibt.

Darf der Arbeitgeber den Impfstatus abfragen?

Um entscheiden zu können, wem er das Gehalt im Fall der Quarantäne weiterzahlen muss, müsste der Arbeitgeber den Impfstatus abfragen. Genau diese Frage wird sehr heftig diskutiert. Darf der Arbeitgeber den Impfstatus jetzt abfragen?


Was sagt der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg?

Der Landesbeauftragte für Datenschutz in und Informationsfreiheit hat sich als erste Aufsichtsbehörde in einem Positionspapier vom 2. Oktober 2021 eindeutig wie folgt geäußert:

„Der Arbeitgeber darf den Impfstatus der Beschäftigten erfragen, wenn er die Entschädigung nach § 56 IfSG für die Behörde auszahlt.

Grundsätzlich ist dem Arbeitgeber bereits die Frage nach privaten oder besonders geschützten Daten nach Art. 9 DS-GVO (Gesundheitsdaten, Gewerkschaftszugehörigkeit etc.) verboten. Im Zusammenhang mit der Auszahlung einer Entschädigung nach § 56 IfSG liegen jedoch genügend gesetzliche Hinweise vor, dass dem Arbeitgeber hierbei eine Rolle zugewiesen wird, die eine solche Frage rechtfertigen kann


Muss der Arbeitnehmer über seinen Impfstatus Auskunft geben?

Auch wenn der Arbeitgeber diese Frage stellen darf, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber seinen Impfstatus oder andere Gesundheitsdaten offen zu legen.


Wie kann der Arbeitgeber reagieren, wenn der Arbeitnehmer ihm nicht mitteilt, ob er geimpft ist oder nicht?

In diesem Fall ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zu zahlen. Teilt der Arbeitnehmer seinen Impfstatus nicht mit, trägt er das Risiko, mangels Mitwirkung keine Entschädigung zu erhalten.


Worauf muss der Arbeitgeber weiterhin achten, wenn ihm der Impfstatus doch mitgeteilt wird?

Der Landesbeauftragte für Datenschutz weist auf folgendes hin:

  • Die Abfrage des Impfstatus, zum Zwecke der Prüfung, ob Entschädigungsanspruch besteht, durch Arbeitgeber ist zulässig.
  • Arbeitnehmer kann, muss aber nicht, die entsprechenden Informationen offenlegen.
  • Sofern der Arbeitnehmer die entsprechenden Informationen offenlegt, gilt das folgende:
    • Die Angaben macht der Arbeitnehmer freiwillig.
    • Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass keine Angaben über medizinische Kontraindikationen o.ä. zu machen sind. Vielmehr empfehle sich die Aushändigung eines ärztlichen Attestes, welches ohne Angabe von Gründen bestätigt, dass eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht erfolgen konnte.
    • Aushändigen einer Datenschutzinformation über die Verwendungszwecke, inkl. über die Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs der Einwilligung für die Zukunft.
  •  Strenge Zweckbindung, d.h. die Daten dürfen nicht für andere Zwecke, wie z. B. „den Aufbau eines innerbetrieblichen Impfregisters“ verwendet werden.
  • Speicherbegrenzung, d.h. nach Auszahlung der Entschädigungszahlung durch die Behörde sind die Datensätze zu löschen.

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