Corona-Tests: VG Berlin bestätigt Verpflichtung von Unternehmen

Foto zeigt Corona Schnelltest vor Kalender 2021 und PC-Tastatur - Copyright: PhotoSG - stock.adobe.com
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Unternehmen sind verpflichtet, ihrer Belegschaft zweimal pro Woche ein Angebot für einen kostenlosen Corona-Test zu machen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einer Eilentscheidung entschieden, dass diese Verpflichtung verfassungsgemäß ist.

Gegen die Vorschrift in der 2. Corona- Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin wollte sich ein Unternehmen per Eilentscheidung wehren. Es stellte einen gerichtlichen Eilantrag darauf, dass es hierzu nicht verpflichtet ist.

Das Verwaltungsgericht (VG) wies den Antrag zurück mit den Begründungen, dass

  • eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für diese Testpflicht vorhanden sei,
  • die Norm ausreichend bestimmt sei, da die Verpflichtung nur den Teil der Belegschaft betrifft, der nicht ausschließlich im Homeoffice arbeitet und die Testangebotspflicht von der Zumutbarkeit der Beschaffung abhängig gemacht werde,
  • es sich nicht um eine arbeitsschutzrechtliche, sondern eine infektionsschutzrechtliche Maßnahme handele und
  • die Verpflichtung eine notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus darstelle.

Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei auch verhältnismäßig.  Die Maßnahme sei geeignet, die weitere Ansteckung mit dem Corona Virus zu verhindern. Dem würde auch nicht entgegenstehen, dass die Durchführung der Tests für die Belegschaft freiwillig sei. Da es den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern möglichst leicht gemacht wird, diese Tests durchzuführen, bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass dieser auch durchgeführt werden. So könnten möglichst frühzeitig Infektionsketten unterbrochen werden.

Mit dem Argument, die Testpflicht nur auf solche Unternehmen zu beschränken, bei denen ein erhöhtes Ansteckungsrisiko für die Belegschaft bestünde, konnte sich das Unternehmen auch nicht durchsetzen, da sich jeder Mitarbeiter bereits auf dem Weg zur Arbeit und zurück anstecken könne.

Beschluss des VG Berlin vom 26.04.2021, Az: 14 L 157/21

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