Gehaltserhöhung für Betriebsratsmitglieder – Wer entscheidet?

Da Foto zeigt einen Aktenordner mit der Beschriftung Personelle Angelegenheit
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Wann dürfen freigestellte Betriebsratsmitglieder eine Gehaltserhöhung bekommen? Und hat der Betriebsrat dabei ein Mitspracherecht?

Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG,Beschluss vom 26.11.2024 – 1 ABR 12/23) bringt mehr Klarheit.

Der konkrete Fall

Eine Arbeitgeberin, die zwei Autohäuser betreibt, hatte ihrem freigestellten Betriebsratsvorsitzenden eine Gehaltserhöhung gewährt. Dabei wurde er einer höheren Entgeltgruppe des einschlägigen Tarifvertrags zugeordnet, nachdem er erfolgreich ein Assessmentcenter zur Führungskräfteentwicklung absolviert hatte. Der Betriebsrat argumentierte, dass ihm nach § 99 Abs. 1 BetrVG ein Mitbeurteilungsrecht zustehe. Während die Vorinstanzen dies bejahten, entschied das BAG anders: Die Gehaltsanpassung war rechtmäßig und unterlag nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Wie begründet das BAG seine Entscheidung?

Betriebsratsmitglieder, die von ihrer regulären Arbeit freigestellt sind, haben weiterhin ein Anrecht auf ihr Gehalt. Doch was passiert, wenn sich ihr Entgelt im Laufe der Zeit erhöht? Muss der Betriebsrat dem zustimmen? Das BAG hat klargestellt: Nein, das ist nicht der Fall.

Grundsätzlich unterliegt die Ein- und Umgruppierung von Arbeitnehmern der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn es um die Zuordnung zu bestimmten Vergütungsgruppen geht. Dies regelt § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Eine Gehaltserhöhung für freigestellte Betriebsratsmitglieder fällt jedoch nicht darunter. Das Gericht sieht diese nicht als neue Eingruppierung, sondern als Anpassung an die betriebliche Gehaltsentwicklung.

Gehaltsanspruch freigestellter Betriebsratsmitglieder

Das bedeutet jedoch nicht, dass freigestellte Betriebsratsmitglieder automatisch mehr verdienen. Sie dürfen nicht aufgrund ihrer Betriebsratstätigkeit in eine höhere Position aufsteigen oder bessergestellt werden als vergleichbare Arbeitnehmer. Eine Gehaltserhöhung muss sich an der allgemeinen Lohnentwicklung im Unternehmen orientieren.

Fazit

Das BAG stellt klar, dass die Gehaltserhöhung für freigestellte Betriebsratsmitglieder keine Mitbestimmung des Betriebsrats erfordert. Solche Anpassungen fallen nicht unter die Ein- und Umgruppierungsregelungen des BetrVG, solange sie sich im Rahmen der betrieblichen Gehaltsentwicklung bewegen. Dennoch bedeutet dies nicht, dass freigestellte Betriebsratsmitglieder automatisch Anspruch auf höhere Vergütung haben. Vielmehr muss ihre Gehaltsentwicklung mit derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer übereinstimmen und darf nicht als verdeckte Begünstigung erfolgen.

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