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Beim Urlaub redet der Betriebsrat ein Wörtchen mit

[Symbolbild] Arbeitnehmer geniesst dank Betriebsrat seinen Urlaub am Strand
Foto: Eigenproduktion - Mit KI erstellt

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Esther Beckhove aus Schwetzingen hat in der Zeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb“ (Heft 5/2026, Seite 33) stellt einen interessanten Artikel klar wo der Betriebrat bei der beim Thema Urlaub mitreden kann.

Urlaub gehört zu den Themen, die in vielen Betrieben regelmäßig für Diskussionen sorgen. Wer bekommt in den Schulferien frei? Darf der Arbeitgeber Betriebsferien anordnen? Und was passiert, wenn sich Arbeitgeber und Beschäftigte über den Urlaubszeitpunkt nicht einigen können?

Viele wissen nicht: Der Betriebsrat hat bei der Urlaubsplanung ein starkes und erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG bestimmt er bei allgemeinen Urlaubsgrundsätzen, Urlaubsplänen und der zeitlichen Lage des Urlaubs mit, wenn keine Einigung erzielt wird.

Dazu gehören beispielsweise Regelungen über:
✅ Betriebsferien
✅ Sperrzeiten
✅ Vorrangkriterien bei konkurrierenden Urlaubswünschen
✅ die Verteilung des Urlaubs über das Jahr hinweg.

Wichtig: Der Arbeitgeber darf solche Regelungen nicht einseitig festlegen. Ohne Beteiligung des Betriebsrats sind Urlaubsrichtlinien, Urlaubspläne oder Betriebsferien regelmäßig unwirksam. Der Betriebsrat kann sogar verlangen, dass rechtswidrige Vorgaben unterlassen werden.

Für Beschäftigte gilt grundsätzlich: Ihre Urlaubswünsche haben Vorrang. Nur dringende betriebliche Gründe oder vorrangige soziale Belange anderer Beschäftigter können entgegenstehen. Eigenmächtig Urlaub anzutreten ist dagegen keine gute Idee und kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

Auch aktuelle Entwicklungen sollten Betriebsräte im Blick behalten: Urlaub verfällt nicht automatisch. Nach der Rechtsprechung muss der Arbeitgeber Beschäftigte rechtzeitig und transparent über bestehende Urlaubsansprüche informieren, zur Inanspruchnahme auffordern und auf einen drohenden Verfall hinweisen. Unterbleibt dies, kann der Urlaub bestehen bleiben.

Besondere Regelungen gelten zudem bei Langzeiterkrankungen, Kurzarbeit oder Betriebsferien. Gerade hier zeigt sich, wie wichtig klare und faire Regelungen sind.

Für die Praxis empfiehlt sich daher eine Betriebsvereinbarung, die transparente Kriterien, Antragsfristen, Planungszeiträume und Konfliktlösungsmechanismen enthält. So lassen sich viele Streitigkeiten bereits im Vorfeld vermeiden.

Mehr dazu erfahren Sie in diesem Artikel Ihre Rechte und häufige Missverständnisse zum Urlaubsrecht aufgeklärt

Fazit: Urlaub ist weit mehr als eine individuelle Angelegenheit zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten. Der Betriebsrat sorgt dafür, dass Urlaubsregelungen fair, transparent und rechtssicher gestaltet werden – und ist damit ein wichtiger Garant für einen gerechten Interessenausgleich im Betrieb.

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