Kurzarbeit nur mit Rechtsgrundlage

In einer gläsernen Ladentüt hängt ein schlit mit dem Text geschlosen.
Symbolfoto von Mario Hoesel – stock.adobe.com

Will ein Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen, so darf er das nur, wenn er hierfür eine Rechtsgrundlage hat.

Ein solche Rechtsgrundlage kann geregelt sein in

  • Arbeitsvertrag oder
  • Betriebsvereinbarung oder
  • Tarifvertrag

Fehlt eine solche Rechtsgrundlage, so kann der Arbeitgeber einseitig keine Kurzarbeit anordnen.

In einem vom Arbeitsgericht Siegburg entschiedenen Fall war der Kläger bei der Beklagten als Omnibusfahrer beschäftigt, bei dem es keinen Betriebsrat gibt. Am 16.3.2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er zunächst für die Zeit vom 23. bis zum 28.3.2020 in Kurzarbeit gehen würde. Die Beklagte kürzte entsprechend einen Teil des Gehalts und bezeichnete einen Teil als Kurzarbeitergeld. Der Kläger ging hiergegen vor und klagte auf Zahlung des Restlohns.

Das Gericht entschied, dass der Kläger Anspruch auf seinen vollen Lohn hat. Da es weder individual-vertraglich, noch eine Betriebsvereinbarung noch im Tarifvertrag eine entsprechende Klausel zur Kurzarbeit gab, konnte die Beklagte den Kläger nicht wirksam in Kurzarbeit schicken, Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 11.11.2020, Aktenzeichen 4 Ca 1240/20.

Was hätte der Arbeitgeber tun müssen, bevor er den Arbeitnehmer in Kurzarbeit schickt?

Er hätte individualvertraglich eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer treffen müssen, der ihn berechtigt, den Arbeitnehmer einseitig in Kurzarbeit zu schicken.

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