Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz
Bereits im März hatte ich in dem Artikel „Betriebskräftestärkungsgesetz“ darauf aufmerksam gemacht, welche gesetzlichen Änderungen für Betriebsräte geplant sind. Zwischenzeitlich wurde der Name der Gesetzesänderung verändert. Statt Betriebskräftestärkungsgesetz hat es jetzt den Namen Betriebsrätemodernisierungsgesetz.
Das Gesetz wurde vom Bundestag und Bundesrat bereits verabschiedet. In Kraft soll es ab Sommer 2021 treten.
Welche Änderungen sieht das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vor?
- Das vereinfachte Wahlverfahren wird erweitert, § 14a BetrVG: In Betrieben ab 101-200 Beschäftigte können Wahlvorstand und Arbeitgeber das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren.
- Es werden weniger Stützunterschriften benötigt, § 14 Abs. 4 BetrVG:
- bis 20 Beschäftigte sind keine Stützunterschriften mehr notwendig,
- in Betrieben mit mehr als 20 bis zu 100 Wahlberechtigten erfolgt eine pauschale Absenkung auf mindestens zwei Stützunterschriften. Außerdem ist in diesen Betrieben für Vorschläge, die erst auf der Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform erforderlich. Die erforderliche Unterstützung eines Wahlvorschlags kann in diesem Fall per Handzeichen erfolgen.
- Anfechtung der Betriebsratswahl, § 19 Abs. 3 BetrVG:
- Ist die Wählerliste unrichtig, müssen Wahlberechtigte hiergegen Einspruch einlegen. Machen sie das nicht, können sie aus diesem Grund nicht mehr die Wahl anfechten. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Wahlberechtigte an der Einlegung des Einspruchs gehindert war.
- Auch der Arbeitgeber ist mit der Anfechtung ausgeschlossen, wenn er sie damit begründet, dass die Wählerliste unrichtig ist und diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
- Stärkung des Kündigungsschutzes für die Initiatoren einer Betriebsratswahl von 3 auf 6 Personen, § 15 Abs. 3a KSchG:
- Bisher genießen nur die ersten drei in einer Einladung zur Wahlversammlung genannten Personen Sonderkündigungsschutz. Oft bilden diese drei Personen der spätere Wahlvorstand. Wird eine der Personen krank oder entscheidet sich, nicht weiter tätig zu werden, kann oft die Betriebsratswahl nicht weiter durchgeführt werden, da nicht die erforderliche Anzahl an Wahlvorstandsmitgliedern vorhanden ist. Deswegen war es nötig, die Anzahl der Personen mit Sonderkündigungsschutz zu erhöhen.
- Die Initiatoren einer Betriebswahl werden in Zukunft auch dadurch besser geschützt, dass der Kündigungsschutz nicht erst mit dem Aushang der Einladung zur Wahlversammlung beginnt, sondern bereits mit den Vorbereitungshandlungen. Es wird ein befristeter Kündigungsschutz vor personen- und verhaltensbedingter ordentlicher Kündigung eingerichtet, wenn die Personen eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgeben, dass sie einen Betriebsrat gründen möchten und entsprechende Vorbereitungshandlungen unternommen haben.
- Virtuelle Betriebsratssitzungen, § 30 BetrVG
- Der wegen der Corona-Krise eingeführte § 129 BetrVG ist ab dem 01.07.2021 nicht mehr gültig.
- §30 BetrVG wird dahingehend geändert, dass auch weiterhin Betriebsratssitzungen in Video- und Telefonkonferenzen zulässig sind.
- Vorrang hat weiterhin die Präsenzsitzung.
- Betriebsräte können die Anzahl digitaler Sitzungen zahlenmäßig oder auf bestimmte Themen begrenzen.
- Entscheidend ist, dass der Betriebsrat selbst entscheidet, ob er in Präsenz oder via Internet tagt. Der Arbeitgeber kann ihm das nicht vorschreiben.
- Widersprechen ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats der Video- oder Telefonkonferenz, muss die Sitzung in Präsenz abgehalten werden.
- Der Betriebsratsvorsitzende hat in der Einladung darauf hinzuweisen, dass und in welcher Weise die Nutzung von Video- und Telefonkonferenz beabsichtigt ist. Er muss eine angemessene Frist zum Widerspruch setzen. Der Widerspruch ist gegenüber dem Vorsitzenden zu erklären und nicht formgebunden.
- Die Sitzungen sind weiterhin nicht öffentlich, d.h. es ist sicherzustellen, dass Dritte keine Kenntnis nehmen können. Es kann eine verschlüsselte Verbindung genutzt werden oder die Sitzungsteilnehmer versichern, dass nur teilnahmeberechtigte Personen in dem Raum anwesend sind. Sobald Dritte den Raum betreten, ist hierüber zu informieren.
- Eine Aufzeichnung der Sitzung ist nicht zulässig.
- Der wegen der Corona-Krise eingeführte § 129 BetrVG ist ab dem 01.07.2021 nicht mehr gültig.