Kann mein Chef mich kurz vor oder während der Elternzeit kündigen?

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Bekomme ich Elternzeit?

Ab wann habe ich Kündigungsschutz in der Elternzeit?

Gibt es Ausnahmen vom Kündigungsschutz in der Elternzeit?

Gibt es aktuelle Entscheidungen zum Kündigungsschutz vor Beginn der Elternzeit?

Was haben die Arbeitsgerichte entschieden?

Bekomme ich Elternzeit?

Alle Eltern haben Anspruch auf Elternzeit. Dies ergibt sich aus § 15 BEEG. Für jedes Kind beläuft sich der Elternzeitanspruch auf drei Jahre. Es ist möglich, den vollen Elternzeitanspruch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zu nehmen. Eltern können die Elternzeit aber auch auf verschiedene Zeitabschnitte verteilen. Ein Teil von 24 Monaten kann auf den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes übertragen werden. Besprechen und vereinbaren Sie dies rechtzeitig mit Ihrem Arbeitgeber.

Ab wann habe ich Kündigungsschutz in der Elternzeit?

Währen der Elternzeit haben Arbeitnehmer Kündigungsschutz gemäß § 18 BEEG. Der Kündigungsschutz besteht sogar, bevor die Elternzeit beginnt:

  • bei Kindern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr beginnt der Kündigungsschutz 8 Wochen vor der Elternzeit,
  • bei Kindern zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes beginnt der Kündigungsschutz sogar 14 Wochen vor der Elternzeit.

Gibt es Ausnahmen vom Kündigungsschutz in der Elternzeit?

Während der Elternzeit kann der Arbeitgeber nur in wenigen bestimmten Ausnahmefällen ordentlich kündigen. Diese Ausnahmefällen sind zum Beispiel

  • in Kleinbetrieben, wenn der Betrieb ohne qualifizierte Ersatzkraft nicht fortgeführt werden kann,
  • bei besonders schwerer Pflichtverletzung durch den Elternteil in Elternzeit,
  • bei einer teilweisen Stilllegung des Betriebes oder
  • im Insolvenzfall des Betriebs

Zusätzlich muss der Arbeitgeber dies bei der zuständigen Aufsichtsbehörden für Mutterschutz und Kündigungsschutz beantragen und die Aufsichtsbehörde muss den Arbeitnehmer die Möglichkeit geben sich zur beantragten Kündigung zu äußern.

Ohne die Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist die Kündigung nicht rechtmäßig und daher nicht gültig.

Gibt es aktuelle Entscheidungen zum Kündigungsschutz vor Beginn der Elternzeit?

In einem Fall vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte ein Arbeitnehmer im Januar 2019 Elternzeit für zwei Zeitabschnitte beantragt:

  1. vom 26.05. bis zum 25.6.2019
  2. vom 26.04. bis zum 20.5.2020

Der Arbeitgeber genehmigte die Elternzeit am 27.4.2019.

Rund ein Jahr später , mit Schreiben vom 20.4.2020, also knapp eine Woche vor dem Beginn des zweiten Elternzeitabschnitts, das dem Arbeitnehmer am 21.04.2020 zuging, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich. Der Arbeitnehmer erhob hiergegen Kündigungsschutzklage.

Was haben die Arbeitsgerichte entschieden?

Das Arbeitsgericht wies die Klage zurück. Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) setzte sich der Arbeitnehmer jedoch durch und gewann die Klage.

Mit Urteil vom 13.04.2021 / Aktenzeichen: 2 Sa 300/20 stellte das Landesarbeitsgericht (LAG Mecklenburg-Vorpommern) fest, dass die Kündigung nicht rechtmäßig war, weil der Arbeitnehmer Kündigungsschutz hatte.

Wird Elternzeit in verschiedenen Teilabschnitten genommen, so besteht Kündigungsschutz vor Beginn eines jeden Zeitabschnitts und nicht nur vor Beginn des ersten Teils der Elternzeit.

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