Arbeitsrechtliche Fragestellungen zur Hochwasser- und Unwetter-Katastrophe
Betroffene Arbeitnehmer
Ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer an die Erbringung der Arbeitsleistung gehindert, ist er verpflichtet, beim Arbeitgeber die Arbeitsverhinderung unverzüglich anzuzeigen. In der Regel erfolgt dies per Telefon, Whattsapp, SMS oder E-Mail. Sind die Telefonleistungen und Mobilfunknetze ausgefallen, geht das nicht zu Lasten der Arbeitnehmer. Ist ihnen die Anzeige nicht möglich, haben sie sie später nachzuholen, sobald das wieder möglich ist. Abmahnungen wegen verspäteter Anzeigen wären nicht rechtmäßig.
Ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Vergütung gibt es nur in Ausnahmefällen. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9. August 1982, Aktenzeichen: 5 AZR 823/80 hat der Arbeitgeber das Gehalt für Arbeitsausfall gemäß § 616 BGB fortzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer von einer Naturkatastrophe (wie zum Beispiel Hochwasser) persönlich betroffen ist und ihm die Arbeitsleistung deswegen vorübergehend nicht zuzumuten ist, weil er zunächst seine eigenen Angelegenheiten ordnen und regeln muss.
Allerdings kann der Anspruch aus § 616 BGB durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag eingeschränkt sein.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund einer Flutkatastrophe, lediglich ihren Arbeitsplatz nicht erreichen können, haben keinen Anspruch gemäß § 616 BGB. Der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko. Bei einem Hochwasser bzw. einer Flutkatastrophe handelt es sich nicht um einen der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund, sondern um ein objektives Hindernis, dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern gleichzeitig besteht.
Der zeitliche Umfang für den Freistellunganspruch nach § 616 BGB umfasst nur eine kurze Zeitspanne. Danach haben Betroffene Anspruch auf Urlaubsgewährung. Urlaub ist unter Berücksichtigung der persönlichen Wünsche des Arbeitnehmers und der betrieblichen Belange zu erteilen.
Betroffene Arbeitgeber
Arbeiten zur Schadenabwehr verlangen, um beispielsweise Wassereintritt zu verhindern, Inventar und Betriebsmittel zu retten oder zur Beseitigung der Schäden. Selbstverständlich hat er trotzdem den Gesundheitsschutz zu beachten.
Der Arbeitgeber trägt das Risiko des Arbeitsausfalls. Kann im Betrieb wegen Hochwasser oder sonstiger Naturschäden nicht gearbeitet werden, kommt der Arbeitgeber in der Regel in Annahmeverzug und schuldet trotzdem seiner Belegschaft die Vergütung. Das gilt selbst dann, wenn aus seiner Sicht lediglich der Zulieferer von der Naturkatastrophe betroffen ist und er mangels Lieferung seine Mitarbeiter nicht einsetzen kann.
Der Arbeitgeber kann in diesem Fall Kurzarbeitergeld beantragen. Bei einem Hochwasser handelt es sich um ein nach § 96 SGB III unabwendbares Ereignis. Bei anderen Betrieben, die nicht direkt betroffen sind, aber deren Lieferketten durch die Katastrophe unterbrochen sind, liegen wirtschaftliche Gründe für den Arbeitsausfall vor, so dass auch bei ihnen die Voraussetzungen für Kurzarbeit erfüllt sind.
Helfer
Ehrenamtliche Mitarbeiter beim technischen Hilfswerk (THW), Freiwilligen Feuerwehr, vom Deutschen Roten Kreuz, etc. haben Anspruch auf Arbeitsbefreiung und Lohnfortzahlung, wenn ihr Einsatz als Helfer im Katastrophengebiet angeordnet wird. Verweigern darf der Arbeitgeber das nicht. Er bekommt das gezahlte Arbeitsentgelt nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften erstattet. Werden sie aus dem Urlaub in den Einsatz gerufen, haben sie Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs.