Arbeitsrechtliche Fragestellungen zur Hochwasser- und Unwetter-Katastrophe
Betroffene Arbeitnehmer Ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer an die Erbringung der Arbeitsleistung gehindert, ist er verpflichtet, beim Arbeitgeber die Arbeitsverhinderung unverzüglich anzuzeigen. In der Regel erfolgt dies per Telefon, Whattsapp, SMS oder E-Mail. Sind die Telefonleistungen und Mobilfunknetze ausgefallen, geht das nicht zu Lasten der Arbeitnehmer. Ist ihnen die Anzeige nicht möglich, haben sie…